Über den Verein

Sport, Gemein­schaft, Leiden­schaft – das sind wir!
Lerne unseren Verein kennen!

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Infor­ma­tio­nen:
TG-Geschäfts­stelle
Telefon: 06132 - 2058
E-Mail: geschaeftsstelle@​tgni1847.​de

Von der ersten Idee bis heute – unsere Vereinsgeschichte!

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Im Herbst 1847 tat sich eine statt­li­che Anzahl von Nieder-Ingel­hei­mer Bürgern zusammen und gründete die Turn­ge­meinde 1847 Nieder-Ingelheim. Wohl­wol­lende Freunde des Vereins erlaubten es, die ersten Turn­ge­räte zu beschaf­fen. Diese konnten dann, dank des Entge­gen­kom­mens des Besitzers im Park des Schlosses aufge­stellt werden. So entwi­ckelte sich recht bald ein eifriges turne­ri­sches Leben auf dem ersten Turnplatz in Nieder-Ingelheim. Die TG trat dem allge­mei­nen Turner­bund bei und benannte ein Mitglied zur Teilnahme auf dem Bezirks­turn­tag am 11. Mai 1848 in Mainz. Dort wurde dann von 24 Vereinen der Bezirks­ver­band Rhein­hes­sen gegründet.

Die Blüte der Ingel­hei­mer und auch der rhein­hes­si­schen Turn­be­we­gung war nur von kurzer Dauer. Da sich außer den säch­si­schen auch viele süddeut­sche, badische, hessische und rhein­hes­si­sche Turn­ver­eine an der frei­heit­lich revo­lu­tio­nä­ren Bewegung 1848/49 beteiligt hatten, hielten die betrof­fe­nen Regie­run­gen den geeig­ne­ten Zeitpunkt für gekommen. Die Turn­ver­eine wurden als poli­ti­sche Vereine durch Verord­nung vom 2. Oktober 1850 aufgelöst.

Die Turner von Nieder-Ingelheim wurden am 26. August 1860 zu einer ersten Zusam­men­kunft aufge­ru­fen. In eine vorlie­gende Liste konnte man sich als Mitglied des Turn­ver­eins eintragen.

Am 14. Oktober 1860 wurde der erste ordent­li­che Vorstand (als Wieder­grün­dungs­vor­stand) gewählt. Die Namen der Vorstands­mit­glie­der sind leider nicht bekannt.

Am 7. Juli 1861 beging die Turn­ge­meinde Nieder-Ingelheim ihre Fahnen­weihe. An diesem Tag gelangte sie wieder in den Besitz der ersten Turn­erfahne. Dieses Banner hatten Frau de Roock und ihre Tochter Theodore bereits 1849 der Turn­ge­meinde gestiftet. Wer die Turn­erfahne bis zu diesem Zeitpunkt in Verwah­rung hatte ist nicht bekannt.

Mit dem 29. August 1863 beginnt die Reihe der erhal­te­nen Protokollbücher.

Gegen Ende der 60er Jahre wurde das Vereins­le­ben wieder schwächer. An der Gene­ral­ver­samm­lung vom 17. November 1869 wurde beschlos­sen, das Vereins­ver­mö­gen zu verstei­gern und den Verein auf unbe­stimmte Zeit zu suspendieren.

Das Turnen war während des deutsch-fran­zö­si­chen Krieges (1870-1871) einge­stellt. Die Turn­ge­meinde erhielt nach dem Kriegs­ende nur spär­li­chen Mitglie­der­zu­wachs. Erst in den Jahren 1874/1875 ist wieder ein reger Turn­be­trieb an neuen Turn­ge­rä­ten zu verzeichnen.

Im Jahre 1878 trat die Turn­ge­meinde mit 45 Mitglie­dern dem deutschen Turn­ver­band bei und verzeich­nete zu diesem Zeitpunkt an ein kräftiges Blühen und Gedeihen.

Auf der Gene­ral­ver­samm­lung vom 15. November teilte der 1. Sprecher J. Cyrenius den Mitglie­dern den Beschluss des Vorstan­des vom 12. November 1880 mit : Die Turn­ge­meinde baut eine Turnhalle! Nach ange­reg­ter Debatte wurde der Vorschlag von der Versamm­lung einstim­mig gebilligt.

Auf der Monats­ver­samm­lung am 14. Februar 1881: Sprecher Cyrenius macht dem Verein die Mittei­lung, dass demselben durch Allerh. Entschlie­ßung des Groß­her­zogs vom 5ten dieses Monats die Corpo­ra­ti­ons­rechte verliehen wurden und kann infol­ge­des­sen in der Hallen­bau­frage weiter fort­ge­schrit­ten werden.

Die Einwei­hungs­fei­er­lich­kei­ten fanden am vorletz­ten Samstag des Monats Juli statt. Dazu waren sämtliche Turn­ver­eine des Gaues Rhein­hes­sen einge­la­den. Die Turn­ge­meinde hatte damals 175 Mitglie­der über 17 Jahre und 55 Mitglie­der im Alter von 14-17 Jahren.

Das noch vorlie­gende Festbuch von 1885 gibt Aufschluss über das auf dem Platz der Kaiser­pfalz gegenüber der Saal­kir­che abge­hal­tene Fest. Die gesamte Bevöl­ke­rung, an der Spitze Baron von Erlanger, hatte nichts unter­las­sen, um zu einem vollen Erfolg beizutragen.

Der Name Nieder-Ingelheim fand Eingang in weite Turn­kreise und wurde über­re­gio­nal mit Achtung und Aner­ken­nung genannt.

1895 fand zum zweiten Mal ein Gau-Turnfest in Nieder-Ingelheim statt, auf dem sich eine aktive Muster­riege und eine Jugend-Muster­riege betei­lig­ten und auch ausge­zeich­net wurden.

Die Satzungen der Turn­ge­meinde mussten den Anfor­de­run­gen und den Bedürf­nis­sen ange­gli­chen werden (1887). In die gleiche Zeit fällt auch die Vergrö­ße­rung der Turnhalle durch den Bau einer Galerie. Das Turn­hal­len­in­ven­tar wurde stetig und ständig vermehrt. Die Vervoll­stän­di­gung des Turn­hal­len­aus­baus wurde 1888 durch den Bau der Thea­ter­bühne gewährleistet.

Auf der Mitglie­der­ver­samm­lung 1892 wurde beschlos­sen, die Turnhalle zu erweitern und nach schneller Umsetzung konnte am 18. Juni 1892 die erwei­terte Turnhalle feierlich einge­weiht werden.

Im Jahre 1901 werden die hinter der Turnhalle gelegenen Weinberge erworben und alsbald als Turnplatz hergerichtet.

Die Turn­ge­meinde betei­ligte sich auch an der Grund­stein­le­gung des Bismarck­turms auf der Waldeck, ein Wahr­zei­chen der Größe des Deutschen Reiches. Geschlos­sen betei­ligte sich die Turn­ge­meinde an dessen Einwei­hungs­feier 1912.

1914 wurden weitere Felder hinzu­ge­kauft um einen Turnplatz herzu­rich­ten, der den Anfor­de­run­gen eines modernen Turn­be­triebs genügte. Die Einwei­hung des Platzes musste aller­dings unter­blei­ben: der 1. Weltkrieg hatte am 1. August 1914 begonnen.

Im 1. Kriegs­jahr wurde in Eigen­leis­tung der neue Turnplatz geschaf­fen und die Turnhalle gründlich renoviert. Von den aktiven Turnen folgten 330 Turn­brü­der dem Ruf zu den Waffen, wobei 37 ihr junges Leben ließen. Die zurück­ge­kehr­ten Turn­brü­der fanden die Turnhalle vom fran­zö­si­schen Militär besetzt, die Turn­ge­meinde hatte ihr Hausrecht verloren.

Am Ende des Welt­krie­ges war der Turn­be­trieb trotz aller Widrig­kei­ten wieder sehr rege und wurde in der Turnhalle der „neuen“ Schule abgehalten.

1920 entschloss sich die TG, nachdem die TUS Ober-Ingelheim wegen Inan­spruch­nahme Ihrer Turnhalle durch Besat­zungs­trup­pen die Mitwir­kung ablehnte, das Gauturn­fest allein zu übernehmen.

Der Festplatz war der Sport­platz an der Zement­fa­brik und die Turn­ge­meinde erntete für die muster­gül­tige Durch­füh­rung des Gauturn­ta­ges die Aner­ken­nung des Gaues Rheinhessen.

Auf der Mitglie­der­ver­samm­lung wurden die Anschaf­fung einer größeren Bühne und der Einbau einer Empore beschlossen.

Im Jahre 1922 feierte die TG den 75. Jahrestag ihrer Gründung mit einem großen Fest.

Die Inflation zeigte ihre Spuren, die Kassie­rung der Mitglieds­bei­träge gestal­tete sich kaum rentabel und die Auswei­sung von zahl­rei­chen Mitglie­dern durch die Besat­zungs­macht wirkte sich äußerst negativ aus.

1924 wurde die Vereins­halle, unter anderem mit einer groß­zü­gi­gen Spende in Höhe von 500 Reichs­mark des Ehren­mit­glie­des Kommer­zi­en­rat Dr.h.c.Boehringer, umgebaut und noch im gleichen Jahr eingeweiht.

Auf dem Gauturn­tag 1926 in Pfed­ders­heim wurde der Antrag der TG, das Gauturn­fest 1927 in Nieder-Ingelheim statt­fin­den zu lassen, nahezu einstim­mig gebilligt und es wurde dafür das Gelände der Emmer­lingschen Guts­ver­wal­tung mit 25.000 qm zu Verfügung gestellt. Am Vorabend des Festes wurde die 55 x 26 m große Festhalle von einem orkan­ar­ti­gen Sturm schwer beschä­digt. Die Turner schafften es mit vereinten Kräften bis zu Eröffnung alles wieder herzu­stel­len und das Fest wurde wieder muster­gül­tig abgehalten.

Mit Ausbruch des Krieges am 01.09.1939 musste der Turn­be­trieb einge­stellt werden und die Turnhalle war vom ersten Tag von verschie­de­nen Trup­pen­tei­len belegt. Schon 1941 mussten alle Wander­preise aus Metall, die nicht nur ideellen sonder auch mate­ri­el­len Wert hatten, an die Metall­samm­lung abge­lie­fert werden.1942 fand die „Jahres­ar­beits­ta­gung der Gaufach­warte Turnen im NS-reichs­bund für Leibes­übun­gen“ unter der Orga­ni­sa­tion der beiden großen Turn­ver­eine, TG 1847 Nieder-Ingelheim und der TUS Ober-Ingelheim statt.

Mit Kriegs­ende und dem Einrücken der Ameri­ka­ner am 20.März 1945, wurden alle Vereine verboten, das Vermögen und die Vereins­halle mit Beschlag belegt. Durch das Nach­rü­cken der Franzosen wurden bestehende Bestim­mun­gen gelockert und es wurde erlaubt in beschränk­tem Maße wieder Sport zu treiben.

Bemü­hun­gen um die Wieder­grün­dung der Turn­ge­meinde wurde vorerst nicht statt­ge­ge­ben. Das Turnen wurde als vormi­li­tä­ri­sche Übung strengs­tens untersagt. Direkt nach Kriegs­ende wurde das Turnen wieder erlaubt und eine Versamm­lung der „alten“ Turner der TG einbe­ru­fen. Der selb­stän­di­gen Abteilung Turnen Ingelheim-Mitte traten spontan 151 Mitglie­der bei.

Im August 1948 konnte in der festlich geschmück­ten Turnhalle die „Sport­ge­meinde 1847 Ingelheim“ gegründet werden.

Der Turn- und Sport­be­trieb setze nun in allen Abtei­lun­gen sehr rege ein. Und wieder wurden auf zahl­rei­chen Sport­ver­an­stal­tun­gen Ehrungen und Siege errungen.

Am 27.1.1962 gründeten die beiden großen Turn­ver­eine ihre Leich­ath­le­tik­ab­tei­lun­gen zur „Ingel­hei­mer Leicht­ath­le­tik-Gemein­schaft (ILG)“.

Im Jahre 1966 wurde auf Anregung der Frau­en­ab­tei­lung der Um- und Erwei­te­rungs­bau der Turnhalle ins Auge gefasst. Dem Mangel an Umklei­de­räu­men und den veral­te­ten Toilet­ten­an­la­gen musste unbedingt entge­gen­ge­wirkt werden.

Im November 1968 fand auf Anregung der Frau des 1. Vorsit­zen­den, Frau Marga Hofmann, der erste Martins­zug statt. Begleitet wurde der Zug schon damals von den „Verei­nig­ten Bläserchören“.

Am 2.April 1972 feiert die Turn­ge­meinde 1847 ihr 125jähriges Bestehen. Durch die Feier­lich­kei­ten führte kein Gerin­ge­rer als der Urfast­nach­ter Rolf Braun vom KCK.

Im Jubiläums-Jahr war ohne Zweifel der 9tägige Aufent­halt der sowje­ti­schen Olympia-Turner­riege der absolute Höhepunkt.

Ab 1.1.1980 firmiert die Turn­ge­meinde als einge­tra­ge­ner Verein unter Turn­ge­meinde 1847 Corp. Nieder-Ingelheim e.V.

Durch An- und Innausbau der Turnhalle (1980-1982) konnten die Abteilung Basket­ball und Badminton gegründet werden. Die Tennis­ab­tei­lung baut weitere Tennisplätze.

Seit August 1985 wurden unter der Leitung diplo­mier­ter Sport­leh­re­rin­nen zeit­ge­mäße Abtei­lun­gen im Fitness- und Gesund­heits­sport gegründet.

Am 1.Juni 1987 wurde der Turn­ge­meinde 1847, als einzigem Verein aus Rheinland-Pfalz, die Sport­pla­kette des Bundes­prä­si­den­ten verliehen. Die Plakette wurde im Inter­na­tio­na­len Congress Centrum (ICC) durch den damaligen Bundes­prä­si­den­ten Richard von Weiz­sä­cker überreicht.

Seit 1994 trägt die Turn­ge­meinde die Auszeich­nung des Deutschen Turner­bun­des mit dem Pluspunkt Gesundheit.DTB. Diese Verlei­hung geht ausschließ­lich an besonders quali­fi­zierte Übungsleiter/​innen und Sportlehrer/​innen.

1997 feierte der Verein sein 150-jähriges Bestehen und konnte sich über mehr als 2000 Mitglie­der freuen. In den folgenden Jahren wurde das Sport­an­ge­bot des Vereins sukzes­sive erweitert und attrak­ti­ver gestaltet.

2001 begann der Verein mit dem Projekt „Neue Sport­halle“, das 2010 seinen Abschluss finden sollte, und gründete zur Finan­zie­rung des Neubaus den TG-Förder­kreis.

Seit August 2002 hat der Verein das Modell Kinder­gar­ten und Verein umgesetzt, das bis heute immer noch besteht.

Im September 2002 startete die TG 1847 Nieder-Ingelheim mit einer vereins­in­ter­nen Sport­schule. Mit der Sport­schule für Kinder und Jugend­li­che konnte die TG ihr bishe­ri­ges Sport­an­ge­bot ergänzen und es wurde ein Versuch gestartet, den Leis­tungs­be­reich zu fördern.

Mit dem 1. April 2005 trat die Show­tanz­gruppe „Just for Fun“ der Turn­ge­meinde Nieder-Ingelheim bei.

Im Jahre 2008 wurde dem Turn­ver­ein die Auszeich­nung „Sport pro Gesund­heit“ durch den DOSB  (Deutscher olym­pi­scher Sportbund) verliehen. Dadurch erreichte unsere gute Arbeit eine noch stärkere Unter­stüt­zung durch die Verbände.

Deswei­te­ren wurde 2008 die Tennis­ab­tei­lung geschlos­sen.

Nach jahre­lan­gen Planungen und Diskus­sio­nen wurde ebenfalls 2008 dem Bau einer neuen multi­funk­tio­na­len Mehr­zweck­halle an dem neuen Standort „Am Gänsberg“  in einer außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung zugestimmt.

Nachdem die Planung abge­schlos­sen war und die Bauge­neh­mi­gung von der Stadt erteilt wurde, konnte 2009 zügig mit der Umsetzung unseres Hallen­bau­pro­jekts begonnen werden. Der symbo­li­sche „Erste Spaten­stich“ für die neue Mehr­zweck­halle mit einer großen Sport­halle mit Bühne (kann auch als separater Sportraum genutzt werden), zwei Gymnas­tik­räu­men, Bewirt­schaf­tungs­räu­men und Geschäfts­stelle, erfolgte am 26. August 2009. Dies war ein histo­ri­scher Moment für unsere Turngemeinde.

Am 14. Dezember 2009 feierte der Verein Richtfest der neuen Mehr­zweck­halle. Der Rohbau der neuen Halle war in weniger als 4 Monaten nach dem 1. Spaten­stich fertig gestellt.

Das Jahr 2010 war geprägt von dem Abschied von unserer alten Vereins­turn­halle mit 163-jähriger Geschichte, dem Bau, dem Umzug, und der Einwei­hung unserer neuen Sportanlagen. 

Die Einwei­hung des TG Sport­zen­trums wurde mit einem großen Fest am 28. August 2010 gefeiert, das in der Öffent­lich­keit und bei vielen Vereins­mit­glie­dern große Resonanz fand.

Deswei­te­ren wurde in diesem Jahr ein Koope­ra­ti­ons­ver­trag mit dem Taekwondo Club Ingelheim (TCI) geschlos­sen. Dabei konnte das vom Landes­sport­bund Rheinland-Pfalz aner­kannte Landes­leis­tungs­zen­trum  des TCI in das TG-Sport­zen­trum inte­griert werden.

Mit der Öffnung des Fitness­raums TG-Vitalis im März 2011 konnte unser Sport­zen­trum eine weitere Attrak­tion für die Mitglie­der der Turn­ge­meinde hinzu­ge­win­nen und erwies sich sofort als Erfolgsmodell.

Die TG 1847 Nieder-Ingelheim hat sich in den letzten Jahren zu einem Verein entwi­ckelt, der im Bereich des Senio­ren­sports groß­ar­ti­ges leistet. Dafür wurde sie 2011 vom Sportbund Rhein­hes­sen mit dem Quali­täts­sie­gel „Senio­ren­freund­li­cher Sport­ver­ein“ ausgezeichnet.

2012 besteht der Verein 165 Jahre und kann sich über mehr als 2300 Mitglie­der freuen.

Jugend­ord­nung

Die Jugend­ord­nung ergeht im Rahmen der Vereins­sat­zung und der Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen § 17 (3) der TG Nieder-Ingelheim.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

  1. Die Jugend­ab­tei­lung der TG Nieder-Ingelheim
  2. Mitglie­der sind alle weib­li­chen und männ­li­chen Jugend­li­chen der TG Nieder-Ingelheim, sowie alle innerhalb des Jugend­be­rei­ches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend­ab­tei­lung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereins­sat­zung, der Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen und dieser Ordnung. Die Aufgaben der Jugend­ar­beit sind

  1. Förderung des Jugendsports
  2. Pflege der sport­li­chen Betä­ti­gung zur körper­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit, Gesund­erhal­tung und Lebensfreude
  3. Erziehung zur kriti­schen Ausein­an­der­set­zung mit der Situation der Jugend­li­chen in der Gesellschaft
  4. Entwick­lung neuer Formen des Sports
  5. Vermitt­lung von Werten und Normen der Gesell­schaft und Einsich­ten in gesell­schaft­li­che Zusammenhänge
  6. Zusam­men­ar­beit mit Jugendorganisationen
  7. Pflege der inter­na­tio­na­len Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Jugend der TG Nieder-Ingelheim sind

  1. Die Jugend­ver­samm­lung
  2. Der Jugend­aus­schuss
  3. Jugend­ver­samm­lun­gen von Fach­ab­tei­lun­gen und Fachausschüssen

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Jugend­ver­samm­lung ist das oberste Organ
  2. Sie besteht aus allen Jugend­li­chen des Vereins bis zur Voll­endung des 18. Lebensjahres
  3. Sie besteht aus den Jugend­be­treu­ern, Jugend­trai­nern, den Abtei­lungs­lei­tern und dem Jugendleiter
  4. Die Jugend­ver­samm­lung tritt einmal im Jahr, in der Regel etwa ein Monat vor der ordent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung zusammen
  5. Stimm­be­rech­tigt sind alle Jugend­li­che, die das 10. Lebens­jahr vollendet haben. Ebenfalls stimm­be­rech­tigt sind auch die Jugend­be­treuer, die Jugend­trai­ner, die Abtei­lungs­lei­ter und der Jugendleiter.

§ 5 Aufgaben der Jugend­ver­samm­lung sind

  1. Wahl des Vereins­ju­gend­lei­ters und dessen Stell­ver­tre­ters für die Dauer von zwei Jahren. Das Mindest­al­ter ist 18 Jahre
  2. Wahl der Jugendsprecher
  3. Ände­run­gen der Jugendordnung
  4. Fest­le­gung von Schwer­punk­ten der Jugendarbeit
  5. Vorschläge für das Jahresprogramm
  6. Verab­schie­dung des Jugendetats

§ 5 (1) Abstim­mun­gen und Wahlen

Bei Abstim­mun­gen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten. Jedes Mitglied hat eine nicht über­trag­bare Stimme.

§ 5 (2) Beschlussunfähigkeit

Sie liegt vor, wenn die Hälfte der nach der Anwe­sen­heits­liste stimm­be­rech­tig­ten Teil­neh­mer nicht mehr anwesend ist. Der Versamm­lungs­lei­ter stellt auf Antrag die Beschluss­un­fä­hig­keit fest.

§ 6 Jugendausschuss

Der Jugend­aus­schuss besteht aus

  1. dem Jugend­lei­ter
  2. dem Stell­ver­tre­ter
  3. den Jugend­trai­nern und Jugendbetreuern
  4. den Jugend­spre­chern

Der Jugend­aus­schuss besteht aus maximal 12 Mitglie­dern und sollte nach Möglich­keit pari­tä­tisch besetzt sein. Der Jugend­lei­ter übernimmt den Vorsitz. Er vertritt auch die Jugend im Vereinsvorstand.

Der Jugend­aus­schuss zeichnet verant­wort­lich für die Jugend­ar­beit des Vereins und führt die von der Jugend­ver­samm­lung gesetzten Aufgaben durch.

§ 7 Aufgaben des Jugend­aus­schus­ses sind

  1. Betreuung der Jugend­li­chen auf allen Gebieten
  2. Koor­di­nie­rung der gesamten Jugendarbeit
  3. Pflege der Gemein­schaft und Förderung jugend­mä­ßi­ger Geselligkeit
  4. Herstel­lung eigener Verbin­dun­gen zu den Eltern der Jugend­li­chen, zu anderen Vereinen, zu über­ört­li­chen Sport­gre­mien und zu den Organen der öffent­li­chen und freien Jugendhilfe
  5. Aufstel­lung und Durch­füh­rung des Jahresprogramms
  6. Einbe­ru­fung und Durch­füh­rung der Jugendversammlung

Der Jugend­aus­schuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereins­sat­zung, der Jugend­ord­nung sowie der Beschlüsse der Jugend­ver­samm­lung. Der Jugend­aus­schuss ist für seine Beschlüsse der Jugend­ver­samm­lung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Jugend­aus­schuss entschei­det über die Verwen­dung der Jugend zuflie­ßen­der Mittel. Am Ende des Rech­nungs­jah­res ist eine Abrech­nung vorzu­le­gen. Über die Tätigkeit ist vom Jugend­lei­ter ein Jahres­be­richt abzu­fas­sen und dem Vorstand vorzulegen.

§ 8 Verhält­nis zum Verein

Der Jugend­aus­schuss kann bei Verfeh­lun­gen von Jugend­li­chen insbe­son­dere gegen die Inters­seen des Vereins bei dem geschäfts­füh­ren­den Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereins­sat­zung zu ergreifen.

§ 9 Schlussbestimmung

Ände­run­gen dieser Ordnung werden von der Jugend­ver­samm­lung beschlos­sen. Soweit dadurch eine Satzungs­än­de­rung notwendig ist, ist die geänderte Jugend­ord­nung der Haupt­ver­samm­lung des Vereins zur Zustim­mung vorzulegen.

Vereins­sat­zung

VEREINS­SAT­ZUNG

Allein aus Gründen der besseren Lesbar­keit wird in der Satzung auf die gleich­zei­tige Verwen­dung männ­li­cher und weib­li­cher Sprach­for­men verzich­tet. Sämtliche Perso­nen­be­zeich­nun­gen gelten für alle Geschlechter.

§ 1   Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen: Turn­ge­meinde 1847 Corpo­ra­tion Nieder-Ingelheim e.V.

Er hat seinen Sitz in Ingelheim am Rhein und ist in das Vereins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Mainz unter der Nummer 20629 eingetragen.

Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnit­tes “steu­er­be­güns­tigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sport­li­chen Jugend­ar­beit. Dies wird beispiels­weise erreicht durch:

  • Förderung des Breitensports
  • Förderung des Leistungssports
  • Zusam­men­ar­beit mit Schulen zur Talent­fin­dung und -förderung
  • Durch­füh­rung von Betreu­ungs­maß­nah­men im schu­li­schen Bereich mit sport­li­chen Schwerpunktaufgaben

Im Rahmen der sport­li­chen Jugend­ar­beit ist es das Ziel des Vereins, das Wohl von Kindern und Jugend­li­chen zu schützen und ihre körper­li­che, geistige und seelische Entwick­lung zu fördern.

Der Satzungs­zweck wird insbe­son­dere durch die Förderung sport­li­cher Übungen und Leis­tun­gen verwirk­licht. Dazu gehören auch der Bau und die Unter­hal­tung von Sportanlagen. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­ge­mä­ßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglie­der erhalten keine Zuwen­dun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergü­tun­gen, begüns­tigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natür­li­che Person werden.

2. Wer die Mitglied­schaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schrift­li­chen Aufnah­me­an­trag zu richten. Bei Minder­jäh­ri­gen ist die schrift­li­che Einwil­li­gung der gesetz­li­chen Vertreter erfor­der­lich. Der Vorstand­teilt seine Entschei­dung dem Antrag­stel­ler mit.

3. Die Mitglie­der erkennen als für sich verbind­lich die Satzungen, Ordnungen und Wett­kampf­be­stim­mun­gen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verlei­hung der Ehren­mit­glied­schaft entschei­det der Vorstand.

Ehren­mit­glie­der haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Been­di­gung der Mitgliedschaft

1. Die Mitglied­schaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austritts­er­klä­rung ist schrift­lich (Brief, Fax, E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist 6 Wochen zum Quar­tals­ende zulässig.

    Die Beitrags­pflicht und Mitglied­schaft erlöschen mit Ablauf des Quartals, in das der Austritt oder der Ausschluss aus der Mitglie­der­liste fällt.

§ 4 Straf- und Ordnungs­maß­nah­men, Rechtsmittel

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gele­gen­heit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausge­schlos­sen werden, insbe­son­dere wegen

a)   vereins­schä­di­gen­den Verhaltens,

b)   grober oder wieder­hol­ter Verstöße gegen die Satzung,

  •   Nicht­zah­lung von Beiträgen trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mahnung.

2. Straf- und Ordnungs­maß­nah­men können sein: Vereins­aus­schluss, Verwar­nung, Verweis, Geld­strafe, Tätig­keits­ver­bote oder Hausverbot.

3. Gegen Straf- und Ordnungs­maß­nah­men und Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch statthaft. Er ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schrift­li­cher Zustel­lung beim Vorstand einzu­le­gen. Er hat keine aufschie­bende Wirkung. Über den Einspruch entschei­det der Ältes­ten­rat. Die Entschei­dung des Ältes­ten­rats ist anfecht­bar mit der Berufung an die Mitglie­der­ver­samm­lung und ist innerhalb von vier Wochen nach Zustel­lung schrift­lich einzu­rei­chen. Die Mitglie­der­ver­samm­lung kann den Ausschluss nur mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Mitglie­der beschließen.

§ 5  Beiträge

1. Der Mitglieds­bei­trag sowie Aufnah­me­ge­büh­ren werden von der Mitglie­der­ver­samm­lung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begrün­de­ten Fällen Beiträge, Aufnah­me­ge­büh­ren und Sonder­bei­träge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehren­mit­glie­der können auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Sonder­bei­trä­gen befreit werden.

4.1. Mitglie­der verpflich­ten sich für die Dauer der Mitglied­schaft, am SEPA-    Last­schrift­ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Dies ist Voraus­set­zung für die Aufnahme in den Verein. Auf Antrag eines Mitglieds entschei­det der Vorstand im Einzel­fall über eine Ausnahme.

4.2. Kann der SEPA-Last­schrift­ein­zug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entste­hen­den Bank­ge­büh­ren vom Mitglied zu erstatten.

4.3. Der Einzug der Mitglieds­bei­träge erfolgt jeweils zum 01. März, 01. Juni, 01. September und 01. Dezember eines Jahres als SEPA-Basis­last­schrift unter Angabe der Gläubiger-ID und der bei der Aufnahme mitge­teil­ten Mitglieds­num­mer (Mandats­re­fe­renz). Fallen der 01. März, 01. Juni, 01. September oder 01. Dezember nicht auf einen Bank­ar­beits­tag, so erfolgt der Einzug am unmit­tel­bar darauf folgenden Bankarbeitstag.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erwei­terte Vorstand

d) der Ältestenrat

§ 7  Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist zuständig für die
  3. Entschei­dung über die an sie gerich­te­ten Anträge,
  4. Entge­gen­nahme der Berichte des Vorstan­des, der Abtei­lungs­lei­ter und der Kassenprüfer,
  5. Entlas­tung des Vorstan­des für das voran­ge­gan­gene Geschäftsjahr,
  6. Beschluss­fas­sung über die Mitglieds­bei­träge und Aufnahmegebühren,
  7. Beschluss­fas­sung über Satzungsänderungen,
  8. Durch­füh­rung der Wahlen. 
  9. Die ordent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lung findet in jedem Jahr statt. Sie erfolgt jeweils bis zum 31. März.

4. Eine außer­or­dent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entspre­chen­der Tages­ord­nung einzu­be­ru­fen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) 10 % der stimm­be­rech­tig­ten Mitglie­der schrift­lich beim Vorstand beantragen.

5. Die Einbe­ru­fung der Mitglie­der­ver­samm­lung erfolgt durch Veröf­fent­li­chung in einer lokalen Presse mit Bekannt­gabe der Tages­ord­nung unter Einhal­tung einer Frist von 14 Tagen.

6. Die ordnungs­ge­mäß einbe­ru­fene Mitglie­der­ver­samm­lung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mitglie­der beschluss­fä­hig. Stimm­be­rech­tigt sind alle Mitglie­der vom voll­ende­ten 16. Lebens­jahr an. Als Vorstands­mit­glie­der sind Mitglie­der vom voll­ende­ten 18. Lebens­jahr an wählbar.

7. Die Entschei­dun­gen der Mitglie­der­ver­samm­lung werden mit einfacher Mehrheit der abge­ge­be­nen gültigen Stimmen beschlos­sen. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungs­än­de­run­gen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abge­ge­be­nen gültigen Stimmen der Mitglie­der beschlos­sen werden.

Stimm­ent­hal­tun­gen bleiben für die Entschei­dung unberücksichtigt.

8. Über Anträge, die nicht in der Tages­ord­nung verzeich­net sind, kann in der Mitglie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt werden, wenn diese Anträge mindes­tens 10 Tage vor der Versamm­lung schrift­lich beim Vorstand des Vereins einge­gan­gen sind. Dring­lich­keits­an­träge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwe­sen­den Mitglie­der mit einer Zwei­drit­tel­mehr­heit beschlie­ßen, dass sie als Tages­ord­nungs­punkte aufge­nom­men werden. Ein Dring­lich­keits­an­trag auf Satzungs­än­de­rung ist unzulässig.

§ 8  Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  2.  1. Vorsitzender 
  3.  2. Vorsitzender 

3)  Schrift­füh­rer

4)  Sportwart

5)  Schatz­meis­ter

6)  Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit

  •  Beisitzer für allge­meine Vereinstätigkeiten

2. Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitglie­der­ver­samm­lung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstands­mit­glie­der können nur Mitglie­der des Vereins werden. Wieder­wahl ist zulässig.

Die Wahl erfolgt zur Hälfte jährlich wie folgt:

a) bei ungerader Jahreszahl

1. Vorsit­zen­der

Sportwart

Schatz­meis­ter

b) bei gerader Jahreszahl

2. Vorsit­zen­der

Schrift­füh­rer

Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit

Beisitzer für allge­meine Vereinstätigkeiten

3. Der 1. Vorsit­zende oder sein Stell­ver­tre­ter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

4. Der 1. Vorsit­zende oder sein Stell­ver­tre­ter ist verpflich­tet den Vorstand einzu­be­ru­fen, wenn es das Vereins­in­ter­esse erfordert oder aber wenn dies von 4 Vorstands­mit­glie­dern verlangt wird.

5. Der Vorstand ist beschluss­fä­hig, wenn mindes­tens 4 Mitglie­der anwesend sind. Bei Beschluss­fas­sung entschei­det die einfache Mehrheit der abge­ge­be­nen Stimmen. 

6. Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden.

7.1. Die Mitglie­der des Vorstan­des haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer nach­ge­wie­se­nen Aufwen­dun­gen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstan­den sind.

7.2. Daneben können sie eine ange­mes­sene pauschale Aufwands­ent­schä­di­gung im Rahmen des Frei­be­tra­ges gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten; über deren Höhe entschei­det der Vorstand.

 8. Endet die Amtszeit eines Vorstands­mit­glieds vorzeitig, so kann der Vorstand aus dem Kreis der Vereins­mit­glie­der einen Nach­fol­ger berufen. Dessen Berufung endet mit dem Ablauf der ursprüng­li­chen Amtszeit des vorzeitig ausge­schie­de­nen Vorstandsmitglieds.

§ 9 Vertre­tung des Vereins

Der 1. oder der 2. Vorsit­zende vertreten den Verein gericht­lich und außergerichtlich.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und 2. Vorsit­zende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 10 Erwei­ter­ter Vorstand

Der erwei­terte Vorstand besteht aus:

  • Vorstand (§8)
  • Aufsichts­wart
  • Jugend­wart
  • allen Abtei­lungs­lei­tern

§ 11   Ältes­ten­rat, Aufsichtswart/​Ehren­mit­glie­der

Der Ältes­ten­rat  besteht aus drei Mitglie­dern, die nicht dem Vorstand (§8) angehören.

Der Aufsichts­wart gehört ebenfalls zum Ältes­ten­rat. Der Ältes­ten­rat wird alle zwei Jahre (bei gerader Jahres­zahl) von der Mitglie­der­ver­samm­lung gewählt.

Die Mitglie­der­ver­samm­lung kann verdienst­volle Persön­lich­kei­ten zu Ehren­mit­glie­dern wählen.

§ 12 Jugend des Vereins

1.  Die Jugend hat das Recht zur Selbstverwaltung.

2.  Sie gibt sich eine Jugendordnung.

3.  Sie entschei­det über die Verwen­dung der ihr zuflie­ßen­den Mittel.

4.  Sie wählt den Jugend­wart alle zwei Jahre.

§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betrie­be­nen Sport­ar­ten können Abtei­lun­gen gebildet werden, denen ein  Abtei­lungs­lei­ter vorsteht. Die Einrich­tung und Auflösung von Vereins­ab­tei­lun­gen erfolgt durch Beschluss­fas­sung des Vorstands des Vereins.

2. Eine Abteilung des Vereins ist rechtlich nicht selbstständig.

3. Die Abtei­lun­gen sind für den ordnungs­mä­ßi­gen tech­ni­schen Ablauf des Spiel- und Übungs­be­trie­bes verantwortlich.

4. Die Abtei­lun­gen können nach Rück­spra­che und Zustim­mung mit dem Vorstand des Vereins einen Sonder­bei­trag und  Aufnah­me­bei­trag zusätz­lich zum Vereins­bei­trag beschlie­ßen. Die Verwen­dung der Mittel obliegt der Abteilung, nach Zustim­mung des Vorstands des Vereins.

5. Für die Einbe­ru­fung und  Durch­füh­rung der Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen gelten die Vorschrif­ten über die Mitglie­der­ver­samm­lung entsprechend.

6. § 7 Ziffern 3,5,8 finden keine Anwendung.

§ 14 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereins­auf­ga­ben Ausschüsse bilden, deren Mitglie­der vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglie­der des Ausschus­ses wählen einen Vorsit­zen­den. Der Ausschuss­vor­sit­zende unter­rich­tet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 15 Proto­kol­lie­rung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung und des Vorstan­des sowie der Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen und der Ausschüsse sind zu proto­kol­lie­ren. Das Protokoll ist vom Versamm­lungs­lei­ter und vom Proto­koll­füh­rer zu unterzeichnen.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei Mitglie­der, die von der Mitglie­der­ver­samm­lung gewählt wurden, geprüft. Die Kassen­prü­fer dürfen weder Vorstands­mit­glie­der sein noch deren Fami­li­en­mit­glie­dern  angehören.

Zu den zwei Kassen­prü­fern ist ein Ersatz­prü­fer zu wählen. Alljähr­lich scheidet ein Kassen­prü­fer aus. Der im Vorjahr gewählte Ersatz­prü­fer wird Kassen­prü­fer, sodass die Versamm­lung für das laufende Geschäfts­jahr einen Ersatz­prü­fer zu wählen hat (nur Ersatz­wahl). Eine Wieder­wahl von Kassen­prü­fern ist möglich.

Die Kassen­prü­fer erstatten der Mitglie­der­ver­samm­lung einen Prüfungs­be­richt und bean­tra­gen bei ordnungs­ge­mä­ßer Kassen­füh­rung die Entlas­tung des Vorstandes.

§ 17 Haftung

Der Verein und seine Mitglie­der haften nicht für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Übungs­be­trieb oder durch Nutzung der vereins­ei­ge­nen oder fremden Einrich­tun­gen entstehen.

Es besteht Unfallversicherungsschutz.

§ 18 Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks

Die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereins­zwecks können nur von zwei aufein­an­der­fol­gen­den außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lun­gen beschlos­sen werden. Die zweite Versamm­lung muss zwischen der 4. und 8. Woche nach der ersten Versamm­lung stattfinden.

Für die Auflösung des Vereins sowie für Änderung des Vereins­zwecks ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der stimm­be­rech­tig­ten Mitglie­der notwendig. Nöti­gen­falls ist schrift­li­che Zustim­mung einzu­ho­len (§§ 32 und 33 BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tig­ter Zwecke fällt das Vereins­ver­mö­gen an die Stadt Ingelheim, die es ausschließ­lich für gemein­nüt­zige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwen­dung des Vereins­ver­mö­gens dürfen erst nach Einwil­li­gung des zustän­di­gen Finanz­am­tes verwirk­licht werden. Eine andere Vermö­gens­ver­wal­tung ist ausgeschlossen.

§ 19 Vereins­ver­mö­gen, Vereinsschulden

Das Vereins­ver­mö­gen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglie­der. Für Vereins­schul­den haben diese nicht aufzu­kom­men, wenn nicht ein beson­de­rer Verpflich­tungs­grund vorliegt (z.B. § 42 BGB).

§ 20 Daten­schutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS-GVO) und des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) perso­nen­be­zo­gene Daten über persön­li­che und sachliche Verhält­nisse der Mitglie­der im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jewei­li­gen Vorschrif­ten beschrie­be­nen Voraus­set­zun­gen vorliegen, hat jedes Vereins­mit­glied insbe­son­dere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berich­ti­gung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschrän­kung der Verar­bei­tung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Daten­über­trag­bar­keit nach Artikel 20 DS-GVO und

– das Wider­spruchs­recht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitar­bei­tern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, perso­nen­be­zo­gene Daten unbefugt zu anderen als dem jewei­li­gen Aufga­ben­er­fül­lung gehö­ren­den Zweck zu verar­bei­ten, bekannt zu geben, Dritten zugäng­lich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausschei­den der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Sonstige Bestimmungen

Der Verein kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

Die dem Verein am 05.02.1881 durch den Groß­her­zog von Hessen verlie­he­nen Corpo­ra­ti­ons­rechte (Rechts­fä­hig­keit des Vereins) sind im Vereins­na­men zu führen, damit der Nachwelt diese für die Vereins­ge­schichte so bedeut­same Würdigung erhalten bleibt.

Der vorge­nannte Satz soll immer Bestand­teil der Vereins­sat­zung bleiben.

Soweit in der vorste­hen­den Satzung nicht anders bestimmt gelten im übrigen die Bestim­mun­gen der §§ 21 bis 79 BGB.

Gegen die letzt­in­stanz­li­chen Entschei­dun­gen von Vereins­or­ga­nen können die Betrof­fe­nen den ordent­li­chen Rechtsweg beschrei­ten. Die zustän­di­gen ordent­li­chen Gerichte können die Entschei­dung jedoch nur in der Richtung nach­prü­fen, ob sie in der Satzung eine Stütze findet, das vorge­schrie­bene Verfahren beachtet worden ist, die maßgeb­li­chen Satzungs­be­stim­mun­gen gesetz- oder sitten­wid­rig sind und ob die ange­foch­tene Entschei­dung offenbar unbillig ist.

§ 22 Redaktionsklausel

Der Vorstand wird ermäch­tigt evtl. notwen­dige Satzungs­än­de­run­gen aufgrund von Monie­run­gen des zustän­di­gen Regis­ter­ge­rich­tes oder Finanz­am­tes, die den wesent­li­chen Kern der beschlos­se­nen Satzungs­än­de­run­gen nicht berühren, selb­stän­dig vorzu­neh­men durch einstim­mi­gen Beschluss.

§ 23 Satzungs­be­schluss

Vorste­hende Satzung wurde in der Mitglie­der­ver­samm­lung am 20.03.2019 beschlos­sen. Sie tritt nach Eintra­gung in das Vereins­re­gis­ter in Kraft.

Ingelheim, den 20.03.2019

Turn­ge­meinde 1847 Corpo­ra­tion Nieder-Ingelheim e.V.

Download der Vereins­sat­zung
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