Über den Verein
Sport, Gemeinschaft, Leidenschaft – das sind wir!
Lerne unseren Verein kennen!
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Informationen:
TG-Geschäftsstelle
Telefon: 06132 - 2058
E-Mail: geschaeftsstelle@tgni1847.de
Von der ersten Idee bis heute – unsere Vereinsgeschichte!
Im Herbst 1847 tat sich eine stattliche Anzahl von Nieder-Ingelheimer Bürgern zusammen und gründete die Turngemeinde 1847 Nieder-Ingelheim. Wohlwollende Freunde des Vereins erlaubten es, die ersten Turngeräte zu beschaffen. Diese konnten dann, dank des Entgegenkommens des Besitzers im Park des Schlosses aufgestellt werden. So entwickelte sich recht bald ein eifriges turnerisches Leben auf dem ersten Turnplatz in Nieder-Ingelheim. Die TG trat dem allgemeinen Turnerbund bei und benannte ein Mitglied zur Teilnahme auf dem Bezirksturntag am 11. Mai 1848 in Mainz. Dort wurde dann von 24 Vereinen der Bezirksverband Rheinhessen gegründet.
Die Blüte der Ingelheimer und auch der rheinhessischen Turnbewegung war nur von kurzer Dauer. Da sich außer den sächsischen auch viele süddeutsche, badische, hessische und rheinhessische Turnvereine an der freiheitlich revolutionären Bewegung 1848/49 beteiligt hatten, hielten die betroffenen Regierungen den geeigneten Zeitpunkt für gekommen. Die Turnvereine wurden als politische Vereine durch Verordnung vom 2. Oktober 1850 aufgelöst.
Die Turner von Nieder-Ingelheim wurden am 26. August 1860 zu einer ersten Zusammenkunft aufgerufen. In eine vorliegende Liste konnte man sich als Mitglied des Turnvereins eintragen.
Am 14. Oktober 1860 wurde der erste ordentliche Vorstand (als Wiedergründungsvorstand) gewählt. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind leider nicht bekannt.
Am 7. Juli 1861 beging die Turngemeinde Nieder-Ingelheim ihre Fahnenweihe. An diesem Tag gelangte sie wieder in den Besitz der ersten Turnerfahne. Dieses Banner hatten Frau de Roock und ihre Tochter Theodore bereits 1849 der Turngemeinde gestiftet. Wer die Turnerfahne bis zu diesem Zeitpunkt in Verwahrung hatte ist nicht bekannt.
Mit dem 29. August 1863 beginnt die Reihe der erhaltenen Protokollbücher.
Gegen Ende der 60er Jahre wurde das Vereinsleben wieder schwächer. An der Generalversammlung vom 17. November 1869 wurde beschlossen, das Vereinsvermögen zu versteigern und den Verein auf unbestimmte Zeit zu suspendieren.
Das Turnen war während des deutsch-französichen Krieges (1870-1871) eingestellt. Die Turngemeinde erhielt nach dem Kriegsende nur spärlichen Mitgliederzuwachs. Erst in den Jahren 1874/1875 ist wieder ein reger Turnbetrieb an neuen Turngeräten zu verzeichnen.
Im Jahre 1878 trat die Turngemeinde mit 45 Mitgliedern dem deutschen Turnverband bei und verzeichnete zu diesem Zeitpunkt an ein kräftiges Blühen und Gedeihen.
Auf der Generalversammlung vom 15. November teilte der 1. Sprecher J. Cyrenius den Mitgliedern den Beschluss des Vorstandes vom 12. November 1880 mit : Die Turngemeinde baut eine Turnhalle! Nach angeregter Debatte wurde der Vorschlag von der Versammlung einstimmig gebilligt.
Auf der Monatsversammlung am 14. Februar 1881: Sprecher Cyrenius macht dem Verein die Mitteilung, dass demselben durch Allerh. Entschließung des Großherzogs vom 5ten dieses Monats die Corporationsrechte verliehen wurden und kann infolgedessen in der Hallenbaufrage weiter fortgeschritten werden.
Die Einweihungsfeierlichkeiten fanden am vorletzten Samstag des Monats Juli statt. Dazu waren sämtliche Turnvereine des Gaues Rheinhessen eingeladen. Die Turngemeinde hatte damals 175 Mitglieder über 17 Jahre und 55 Mitglieder im Alter von 14-17 Jahren.
Das noch vorliegende Festbuch von 1885 gibt Aufschluss über das auf dem Platz der Kaiserpfalz gegenüber der Saalkirche abgehaltene Fest. Die gesamte Bevölkerung, an der Spitze Baron von Erlanger, hatte nichts unterlassen, um zu einem vollen Erfolg beizutragen.
Der Name Nieder-Ingelheim fand Eingang in weite Turnkreise und wurde überregional mit Achtung und Anerkennung genannt.
1895 fand zum zweiten Mal ein Gau-Turnfest in Nieder-Ingelheim statt, auf dem sich eine aktive Musterriege und eine Jugend-Musterriege beteiligten und auch ausgezeichnet wurden.
Die Satzungen der Turngemeinde mussten den Anforderungen und den Bedürfnissen angeglichen werden (1887). In die gleiche Zeit fällt auch die Vergrößerung der Turnhalle durch den Bau einer Galerie. Das Turnhalleninventar wurde stetig und ständig vermehrt. Die Vervollständigung des Turnhallenausbaus wurde 1888 durch den Bau der Theaterbühne gewährleistet.
Auf der Mitgliederversammlung 1892 wurde beschlossen, die Turnhalle zu erweitern und nach schneller Umsetzung konnte am 18. Juni 1892 die erweiterte Turnhalle feierlich eingeweiht werden.
Im Jahre 1901 werden die hinter der Turnhalle gelegenen Weinberge erworben und alsbald als Turnplatz hergerichtet.
Die Turngemeinde beteiligte sich auch an der Grundsteinlegung des Bismarckturms auf der Waldeck, ein Wahrzeichen der Größe des Deutschen Reiches. Geschlossen beteiligte sich die Turngemeinde an dessen Einweihungsfeier 1912.
1914 wurden weitere Felder hinzugekauft um einen Turnplatz herzurichten, der den Anforderungen eines modernen Turnbetriebs genügte. Die Einweihung des Platzes musste allerdings unterbleiben: der 1. Weltkrieg hatte am 1. August 1914 begonnen.
Im 1. Kriegsjahr wurde in Eigenleistung der neue Turnplatz geschaffen und die Turnhalle gründlich renoviert. Von den aktiven Turnen folgten 330 Turnbrüder dem Ruf zu den Waffen, wobei 37 ihr junges Leben ließen. Die zurückgekehrten Turnbrüder fanden die Turnhalle vom französischen Militär besetzt, die Turngemeinde hatte ihr Hausrecht verloren.
Am Ende des Weltkrieges war der Turnbetrieb trotz aller Widrigkeiten wieder sehr rege und wurde in der Turnhalle der „neuen“ Schule abgehalten.
1920 entschloss sich die TG, nachdem die TUS Ober-Ingelheim wegen Inanspruchnahme Ihrer Turnhalle durch Besatzungstruppen die Mitwirkung ablehnte, das Gauturnfest allein zu übernehmen.
Der Festplatz war der Sportplatz an der Zementfabrik und die Turngemeinde erntete für die mustergültige Durchführung des Gauturntages die Anerkennung des Gaues Rheinhessen.
Auf der Mitgliederversammlung wurden die Anschaffung einer größeren Bühne und der Einbau einer Empore beschlossen.
Im Jahre 1922 feierte die TG den 75. Jahrestag ihrer Gründung mit einem großen Fest.
Die Inflation zeigte ihre Spuren, die Kassierung der Mitgliedsbeiträge gestaltete sich kaum rentabel und die Ausweisung von zahlreichen Mitgliedern durch die Besatzungsmacht wirkte sich äußerst negativ aus.
1924 wurde die Vereinshalle, unter anderem mit einer großzügigen Spende in Höhe von 500 Reichsmark des Ehrenmitgliedes Kommerzienrat Dr.h.c.Boehringer, umgebaut und noch im gleichen Jahr eingeweiht.
Auf dem Gauturntag 1926 in Pfeddersheim wurde der Antrag der TG, das Gauturnfest 1927 in Nieder-Ingelheim stattfinden zu lassen, nahezu einstimmig gebilligt und es wurde dafür das Gelände der Emmerlingschen Gutsverwaltung mit 25.000 qm zu Verfügung gestellt. Am Vorabend des Festes wurde die 55 x 26 m große Festhalle von einem orkanartigen Sturm schwer beschädigt. Die Turner schafften es mit vereinten Kräften bis zu Eröffnung alles wieder herzustellen und das Fest wurde wieder mustergültig abgehalten.
Mit Ausbruch des Krieges am 01.09.1939 musste der Turnbetrieb eingestellt werden und die Turnhalle war vom ersten Tag von verschiedenen Truppenteilen belegt. Schon 1941 mussten alle Wanderpreise aus Metall, die nicht nur ideellen sonder auch materiellen Wert hatten, an die Metallsammlung abgeliefert werden.1942 fand die „Jahresarbeitstagung der Gaufachwarte Turnen im NS-reichsbund für Leibesübungen“ unter der Organisation der beiden großen Turnvereine, TG 1847 Nieder-Ingelheim und der TUS Ober-Ingelheim statt.
Mit Kriegsende und dem Einrücken der Amerikaner am 20.März 1945, wurden alle Vereine verboten, das Vermögen und die Vereinshalle mit Beschlag belegt. Durch das Nachrücken der Franzosen wurden bestehende Bestimmungen gelockert und es wurde erlaubt in beschränktem Maße wieder Sport zu treiben.
Bemühungen um die Wiedergründung der Turngemeinde wurde vorerst nicht stattgegeben. Das Turnen wurde als vormilitärische Übung strengstens untersagt. Direkt nach Kriegsende wurde das Turnen wieder erlaubt und eine Versammlung der „alten“ Turner der TG einberufen. Der selbständigen Abteilung Turnen Ingelheim-Mitte traten spontan 151 Mitglieder bei.
Im August 1948 konnte in der festlich geschmückten Turnhalle die „Sportgemeinde 1847 Ingelheim“ gegründet werden.
Der Turn- und Sportbetrieb setze nun in allen Abteilungen sehr rege ein. Und wieder wurden auf zahlreichen Sportveranstaltungen Ehrungen und Siege errungen.
Am 27.1.1962 gründeten die beiden großen Turnvereine ihre Leichathletikabteilungen zur „Ingelheimer Leichtathletik-Gemeinschaft (ILG)“.
Im Jahre 1966 wurde auf Anregung der Frauenabteilung der Um- und Erweiterungsbau der Turnhalle ins Auge gefasst. Dem Mangel an Umkleideräumen und den veralteten Toilettenanlagen musste unbedingt entgegengewirkt werden.
Im November 1968 fand auf Anregung der Frau des 1. Vorsitzenden, Frau Marga Hofmann, der erste Martinszug statt. Begleitet wurde der Zug schon damals von den „Vereinigten Bläserchören“.
Am 2.April 1972 feiert die Turngemeinde 1847 ihr 125jähriges Bestehen. Durch die Feierlichkeiten führte kein Geringerer als der Urfastnachter Rolf Braun vom KCK.
Im Jubiläums-Jahr war ohne Zweifel der 9tägige Aufenthalt der sowjetischen Olympia-Turnerriege der absolute Höhepunkt.
Ab 1.1.1980 firmiert die Turngemeinde als eingetragener Verein unter Turngemeinde 1847 Corp. Nieder-Ingelheim e.V.
Durch An- und Innausbau der Turnhalle (1980-1982) konnten die Abteilung Basketball und Badminton gegründet werden. Die Tennisabteilung baut weitere Tennisplätze.
Seit August 1985 wurden unter der Leitung diplomierter Sportlehrerinnen zeitgemäße Abteilungen im Fitness- und Gesundheitssport gegründet.
Am 1.Juni 1987 wurde der Turngemeinde 1847, als einzigem Verein aus Rheinland-Pfalz, die Sportplakette des Bundespräsidenten verliehen. Die Plakette wurde im Internationalen Congress Centrum (ICC) durch den damaligen Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker überreicht.
Seit 1994 trägt die Turngemeinde die Auszeichnung des Deutschen Turnerbundes mit dem Pluspunkt Gesundheit.DTB. Diese Verleihung geht ausschließlich an besonders qualifizierte Übungsleiter/innen und Sportlehrer/innen.
1997 feierte der Verein sein 150-jähriges Bestehen und konnte sich über mehr als 2000 Mitglieder freuen. In den folgenden Jahren wurde das Sportangebot des Vereins sukzessive erweitert und attraktiver gestaltet.
2001 begann der Verein mit dem Projekt „Neue Sporthalle“, das 2010 seinen Abschluss finden sollte, und gründete zur Finanzierung des Neubaus den TG-Förderkreis.
Seit August 2002 hat der Verein das Modell Kindergarten und Verein umgesetzt, das bis heute immer noch besteht.
Im September 2002 startete die TG 1847 Nieder-Ingelheim mit einer vereinsinternen Sportschule. Mit der Sportschule für Kinder und Jugendliche konnte die TG ihr bisheriges Sportangebot ergänzen und es wurde ein Versuch gestartet, den Leistungsbereich zu fördern.
Mit dem 1. April 2005 trat die Showtanzgruppe „Just for Fun“ der Turngemeinde Nieder-Ingelheim bei.
Im Jahre 2008 wurde dem Turnverein die Auszeichnung „Sport pro Gesundheit“ durch den DOSB (Deutscher olympischer Sportbund) verliehen. Dadurch erreichte unsere gute Arbeit eine noch stärkere Unterstützung durch die Verbände.
Desweiteren wurde 2008 die Tennisabteilung geschlossen.
Nach jahrelangen Planungen und Diskussionen wurde ebenfalls 2008 dem Bau einer neuen multifunktionalen Mehrzweckhalle an dem neuen Standort „Am Gänsberg“ in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zugestimmt.
Nachdem die Planung abgeschlossen war und die Baugenehmigung von der Stadt erteilt wurde, konnte 2009 zügig mit der Umsetzung unseres Hallenbauprojekts begonnen werden. Der symbolische „Erste Spatenstich“ für die neue Mehrzweckhalle mit einer großen Sporthalle mit Bühne (kann auch als separater Sportraum genutzt werden), zwei Gymnastikräumen, Bewirtschaftungsräumen und Geschäftsstelle, erfolgte am 26. August 2009. Dies war ein historischer Moment für unsere Turngemeinde.
Am 14. Dezember 2009 feierte der Verein Richtfest der neuen Mehrzweckhalle. Der Rohbau der neuen Halle war in weniger als 4 Monaten nach dem 1. Spatenstich fertig gestellt.
Das Jahr 2010 war geprägt von dem Abschied von unserer alten Vereinsturnhalle mit 163-jähriger Geschichte, dem Bau, dem Umzug, und der Einweihung unserer neuen Sportanlagen.
Die Einweihung des TG Sportzentrums wurde mit einem großen Fest am 28. August 2010 gefeiert, das in der Öffentlichkeit und bei vielen Vereinsmitgliedern große Resonanz fand.
Desweiteren wurde in diesem Jahr ein Kooperationsvertrag mit dem Taekwondo Club Ingelheim (TCI) geschlossen. Dabei konnte das vom Landessportbund Rheinland-Pfalz anerkannte Landesleistungszentrum des TCI in das TG-Sportzentrum integriert werden.
Mit der Öffnung des Fitnessraums TG-Vitalis im März 2011 konnte unser Sportzentrum eine weitere Attraktion für die Mitglieder der Turngemeinde hinzugewinnen und erwies sich sofort als Erfolgsmodell.
Die TG 1847 Nieder-Ingelheim hat sich in den letzten Jahren zu einem Verein entwickelt, der im Bereich des Seniorensports großartiges leistet. Dafür wurde sie 2011 vom Sportbund Rheinhessen mit dem Qualitätssiegel „Seniorenfreundlicher Sportverein“ ausgezeichnet.
2012 besteht der Verein 165 Jahre und kann sich über mehr als 2300 Mitglieder freuen.
Jugendordnung
Die Jugendordnung ergeht im Rahmen der Vereinssatzung und der Durchführungsbestimmungen § 17 (3) der TG Nieder-Ingelheim.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
- Die Jugendabteilung der TG Nieder-Ingelheim
- Mitglieder sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen der TG Nieder-Ingelheim, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung, der Durchführungsbestimmungen und dieser Ordnung. Die Aufgaben der Jugendarbeit sind
- Förderung des Jugendsports
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
- Entwicklung neuer Formen des Sports
- Vermittlung von Werten und Normen der Gesellschaft und Einsichten in gesellschaftliche Zusammenhänge
- Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen
- Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 Organe
Organe der Jugend der TG Nieder-Ingelheim sind
- Die Jugendversammlung
- Der Jugendausschuss
- Jugendversammlungen von Fachabteilungen und Fachausschüssen
§ 4 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist das oberste Organ
- Sie besteht aus allen Jugendlichen des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sie besteht aus den Jugendbetreuern, Jugendtrainern, den Abteilungsleitern und dem Jugendleiter
- Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr, in der Regel etwa ein Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen
- Stimmberechtigt sind alle Jugendliche, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls stimmberechtigt sind auch die Jugendbetreuer, die Jugendtrainer, die Abteilungsleiter und der Jugendleiter.
§ 5 Aufgaben der Jugendversammlung sind
- Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren. Das Mindestalter ist 18 Jahre
- Wahl der Jugendsprecher
- Änderungen der Jugendordnung
- Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
- Vorschläge für das Jahresprogramm
- Verabschiedung des Jugendetats
§ 5 (1) Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 (2) Beschlussunfähigkeit
Sie liegt vor, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Der Versammlungsleiter stellt auf Antrag die Beschlussunfähigkeit fest.
§ 6 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus
- dem Jugendleiter
- dem Stellvertreter
- den Jugendtrainern und Jugendbetreuern
- den Jugendsprechern
Der Jugendausschuss besteht aus maximal 12 Mitgliedern und sollte nach Möglichkeit paritätisch besetzt sein. Der Jugendleiter übernimmt den Vorsitz. Er vertritt auch die Jugend im Vereinsvorstand.
Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendversammlung gesetzten Aufgaben durch.
§ 7 Aufgaben des Jugendausschusses sind
- Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
- Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
- Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendmäßiger Geselligkeit
- Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
- Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms
- Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der Jugend zufließender Mittel. Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Über die Tätigkeit ist vom Jugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vorstand vorzulegen.
§ 8 Verhältnis zum Verein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Intersseen des Vereins bei dem geschäftsführenden Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.
§ 9 Schlussbestimmung
Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Hauptversammlung des Vereins zur Zustimmung vorzulegen.
Vereinssatzung
VEREINSSATZUNG
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen: Turngemeinde 1847 Corporation Nieder-Ingelheim e.V.
Er hat seinen Sitz in Ingelheim am Rhein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer 20629 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Dies wird beispielsweise erreicht durch:
- Förderung des Breitensports
- Förderung des Leistungssports
- Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung und -förderung
- Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktaufgaben
Im Rahmen der sportlichen Jugendarbeit ist es das Ziel des Vereins, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstandteilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist 6 Wochen zum Quartalsende zulässig.
Die Beitragspflicht und Mitgliedschaft erlöschen mit Ablauf des Quartals, in das der Austritt oder der Ausschluss aus der Mitgliederliste fällt.
§ 4 Straf- und Ordnungsmaßnahmen, Rechtsmittel
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens,
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
- Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
2. Straf- und Ordnungsmaßnahmen können sein: Vereinsausschluss, Verwarnung, Verweis, Geldstrafe, Tätigkeitsverbote oder Hausverbot.
3. Gegen Straf- und Ordnungsmaßnahmen und Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch statthaft. Er ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Zustellung beim Vorstand einzulegen. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Die Entscheidung des Ältestenrats ist anfechtbar mit der Berufung an die Mitgliederversammlung und ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 5 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Sonderbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen befreit werden.
4.1. Mitglieder verpflichten sich für die Dauer der Mitgliedschaft, am SEPA- Lastschriftverfahren teilzunehmen. Dies ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Vorstand im Einzelfall über eine Ausnahme.
4.2. Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
4.3. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt jeweils zum 01. März, 01. Juni, 01. September und 01. Dezember eines Jahres als SEPA-Basislastschrift unter Angabe der Gläubiger-ID und der bei der Aufnahme mitgeteilten Mitgliedsnummer (Mandatsreferenz). Fallen der 01. März, 01. Juni, 01. September oder 01. Dezember nicht auf einen Bankarbeitstag, so erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ältestenrat
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- Entscheidung über die an sie gerichteten Anträge,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Durchführung der Wahlen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Sie erfolgt jeweils bis zum 31. März.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in einer lokalen Presse mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
3) Schriftführer
4) Sportwart
5) Schatzmeister
6) Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit
- Beisitzer für allgemeine Vereinstätigkeiten
2. Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt zur Hälfte jährlich wie folgt:
a) bei ungerader Jahreszahl
1. Vorsitzender
Sportwart
Schatzmeister
b) bei gerader Jahreszahl
2. Vorsitzender
Schriftführer
Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit
Beisitzer für allgemeine Vereinstätigkeiten
3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
4. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von 4 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden.
7.1. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
7.2. Daneben können sie eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Freibetrages gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten; über deren Höhe entscheidet der Vorstand.
8. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, so kann der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Nachfolger berufen. Dessen Berufung endet mit dem Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 9 Vertretung des Vereins
Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- Vorstand (§8)
- Aufsichtswart
- Jugendwart
- allen Abteilungsleitern
§ 11 Ältestenrat, Aufsichtswart/Ehrenmitglieder
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand (§8) angehören.
Der Aufsichtswart gehört ebenfalls zum Ältestenrat. Der Ältestenrat wird alle zwei Jahre (bei gerader Jahreszahl) von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen.
§ 12 Jugend des Vereins
1. Die Jugend hat das Recht zur Selbstverwaltung.
2. Sie gibt sich eine Jugendordnung.
3. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
4. Sie wählt den Jugendwart alle zwei Jahre.
§ 13 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Die Einrichtung und Auflösung von Vereinsabteilungen erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstands des Vereins.
2. Eine Abteilung des Vereins ist rechtlich nicht selbstständig.
3. Die Abteilungen sind für den ordnungsmäßigen technischen Ablauf des Spiel- und Übungsbetriebes verantwortlich.
4. Die Abteilungen können nach Rücksprache und Zustimmung mit dem Vorstand des Vereins einen Sonderbeitrag und Aufnahmebeitrag zusätzlich zum Vereinsbeitrag beschließen. Die Verwendung der Mittel obliegt der Abteilung, nach Zustimmung des Vorstands des Vereins.
5. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
6. § 7 Ziffern 3,5,8 finden keine Anwendung.
§ 14 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden, geprüft. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstandsmitglieder sein noch deren Familienmitgliedern angehören.
Zu den zwei Kassenprüfern ist ein Ersatzprüfer zu wählen. Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Der im Vorjahr gewählte Ersatzprüfer wird Kassenprüfer, sodass die Versammlung für das laufende Geschäftsjahr einen Ersatzprüfer zu wählen hat (nur Ersatzwahl). Eine Wiederwahl von Kassenprüfern ist möglich.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
§ 17 Haftung
Der Verein und seine Mitglieder haften nicht für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Übungsbetrieb oder durch Nutzung der vereinseigenen oder fremden Einrichtungen entstehen.
Es besteht Unfallversicherungsschutz.
§ 18 Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks
Die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks können nur von zwei aufeinanderfolgenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Die zweite Versammlung muss zwischen der 4. und 8. Woche nach der ersten Versammlung stattfinden.
Für die Auflösung des Vereins sowie für Änderung des Vereinszwecks ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Nötigenfalls ist schriftliche Zustimmung einzuholen (§§ 32 und 33 BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ingelheim, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes verwirklicht werden. Eine andere Vermögensverwaltung ist ausgeschlossen.
§ 19 Vereinsvermögen, Vereinsschulden
Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder. Für Vereinsschulden haben diese nicht aufzukommen, wenn nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt (z.B. § 42 BGB).
§ 20 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 21 Sonstige Bestimmungen
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die dem Verein am 05.02.1881 durch den Großherzog von Hessen verliehenen Corporationsrechte (Rechtsfähigkeit des Vereins) sind im Vereinsnamen zu führen, damit der Nachwelt diese für die Vereinsgeschichte so bedeutsame Würdigung erhalten bleibt.
Der vorgenannte Satz soll immer Bestandteil der Vereinssatzung bleiben.
Soweit in der vorstehenden Satzung nicht anders bestimmt gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 21 bis 79 BGB.
Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen von Vereinsorganen können die Betroffenen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Die zuständigen ordentlichen Gerichte können die Entscheidung jedoch nur in der Richtung nachprüfen, ob sie in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet worden ist, die maßgeblichen Satzungsbestimmungen gesetz- oder sittenwidrig sind und ob die angefochtene Entscheidung offenbar unbillig ist.
§ 22 Redaktionsklausel
Der Vorstand wird ermächtigt evtl. notwendige Satzungsänderungen aufgrund von Monierungen des zuständigen Registergerichtes oder Finanzamtes, die den wesentlichen Kern der beschlossenen Satzungsänderungen nicht berühren, selbständig vorzunehmen durch einstimmigen Beschluss.
§ 23 Satzungsbeschluss
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.03.2019 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ingelheim, den 20.03.2019
Turngemeinde 1847 Corporation Nieder-Ingelheim e.V.